Allgemeine Geschäftsbedingungen der TGK-Service Inh. André Löffler

 

Stand 01.02.2025

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Auftraggeber der Firma TGK-Service, Inh. André Löffler, Im Orketal 6, 59955 Winterberg – nachstehend Auftragnehmer genannt -.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

Der Auftraggeber erkennt an, dass ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TGK-Service gelten

  1. Der Auftragnehmer ist Dienstleister und beschafft Genehmigungen nach § 29 Abs. 3 StVO und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO für Auftraggeber.

  2. Die Auftraggeber erkennen an, dass der Auftragnehmer nur dann vollständige und richtige Genehmigungen beantragen kann, wenn die Auftraggeber dem Auftragnehmer zuvor vollständige und richtige Informationen für die beabsichtigte Genehmigung/Ausnahme zur Verfügung gestellt haben. Der Auftraggeber hat sämtliche Angaben über Art und Umfang des beabsichtigten Transportes (Großraum und/oder Schwertransporte) zu erteilen, dies insbesondere im Hinblick auf Maße wie Länge/Breite/Höhe, Achsabstände sowie Achsdrücke nebst Gesamtgewicht des beabsichtigten Transportes (Fahrzeuggewicht zzgl. Ladung). Darüber hinaus hat der Auftraggeber den Abgangs- und Zielort genau anzugeben sowie das beabsichtigte Transportdatum.

  3. Hinsichtlich der zu planenden Route kann der Auftraggeber eigene Wünsche äußern, generell obliegt die Wahl der Route der Auftragnehmerin.

4.1  Hinzuzurechnen ist die Sachbearbeitung bei dem Auftragnehmer. Diese ist angemessen zu berücksichtigen. Bei kurzfristigeren Anträgen und Informationserteilung kann nicht sichergestellt werden, dass die behördliche Erlaubnis/Ausnahme rechtzeitig vor beabsichtigtem Transportdatum erteilt werden kann.

4.2  Da es sich um behördliche Genehmigungen handelt, kann der Auftragnehmer generell keine Haftung dafür übernehmen, dass die Erlaubnis wie beantragt nach Art und Umfang oder nur mit Einschränkungen erteilt wird.

4.3  Der Auftragnehmer wird sich bemühen, die beantragte Erlaubnis/Ausnahme fristgerecht erteilt zu bekommen. Sie hat allerdings keinen Einschluss darauf, ob die zuständige Straßenverkehrsbehörde rechtzeitig die Erlaubnis erteilt.

5.1  Im Falle der Erteilung der Erlaubnis wird der Auftragnehmer den Bescheid unverzüglich an den Auftraggeber per PDF-Datei übersenden. Die Übersendung erfolgt in der Regel als E-Mail. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sofort die Richtigkeit der in dem Bescheid angegebenen Daten und Routen zu überprüfen und evtl. Unrichtigkeiten oder Unstimmigkeiten zumindest einen vollen Arbeitstag vor Transportbeginn dem Auftragnehmer mitzuteilen, damit er in die Lage versetzt wird, Bescheidberichtigungen und –ergänzungen zu beantragen.

5.2   Äußert der Auftraggeber innerhalb der vorgenannten Frist keine Bedenken, Anregungen oder Änderungswünsche ist die Leistung des Auftragnehmers vertragsgemäß erbracht. Dies erkennt der Auftraggeber ausdrücklich an.

5.3   Soweit durch den Transport Schäden entstehen, verpflichten wir uns als Auftraggeber
für Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie  an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken aufzukommen und Straßenbaulastträger, Polizei, Versicherungspflichtige und Eisenbahnunternehmer von Ersatzansprüchen Dritter, die aus diesen Schäden hergeleitet werden, freizustellen. Wir als Auftraggeber verzichten ferner darauf, Ansprüche daraus herzuleiten, dass die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen des Transportes entspricht.
Wir stellen gleichzeitig die Auftragnehmerin von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

5.4   Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er vor Durchführung des Transportes dem Auftragnehmer eine Bescheinigung vorzulegen hat, in der der Auftraggeber als transportdurchführendes Unternehmen/Personal bestätigt, den Inhalt des Bescheides einschl. der Bedingungen und Auflagen zur Kenntnis genommen zu haben. Es handelt sich dabei um eine aufschiebende Bedingung. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass vor Erfüllung dieser Bedingung nicht mit der Durchführung des Transportes begonnen werden darf. Die vorstehende Bescheinigung hat uns als Auftragnehmer rechtzeitig vor Durchführung des Transportes vorzuliegen, damit wir als Auftragnehmer die Bescheinigung umgehend an die Erlaubnis-/Genehmigungsbehörde weiterleiten können. Hierbei ist zumindest eine Frist von 2 Arbeitstagen zu berücksichtigen, damit die Weiterleitung an die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde sichergestellt ist, damit die Bedingung, die seitens der Genehmigungsbehörde gestellt wird, auch erfüllt werden kann.

  1. Der Auftragnehmer haftet für eigene Fehler nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, jegliche weitere Haftungsansprüche gegenüber des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Generell von der Haftung sind ausgeschlossen Standzeiten des Transportes inkl. Personalkosten und Kosten für Begleitfahrzeuge.

  2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist das Amtsgericht Arnsberg.